Verleiher: medpool flex GmbH, Ernst-Gnoß-Str. 24, 40219 Düsseldorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Pflege

1. Geltungsbereich und Gegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Arbeitnehmerüberlassungen im Bereich Pflege, die über das Buchungsportal des Verleihers angebahnt, bestätigt oder durchgeführt werden.

(2) Der Verleiher überlässt dem Kunden Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden keinen eigenständigen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Sie regeln die allgemeinen Bedingungen, die ergänzend für die jeweiligen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Verleiher ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(6) Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

a) der jeweilige Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag,
b) die jeweilige Dienstbestätigung und Personalkonkretisierung, soweit sie die eingesetzte Person konkretisiert,
c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Buchungsportal, Buchungsanfrage und Zustandekommen des Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

(1) Die Beauftragung einzelner Einsätze erfolgt über das Buchungsportal des Verleihers.

(2) Mit Absenden einer Buchungsanfrage im Buchungsportal akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Durch das Absenden der Buchungsanfrage kommt noch kein Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zustande.

(4) Nach Eingang der Buchungsanfrage entscheidet der Verleiher nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Einsatzmöglichkeiten, ob dem Kunden ein Angebot über einen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Textform zur Verfügung gestellt wird.

(5) Das Angebot kann unmittelbar nach Absenden der Buchungsanfrage oder nach weiterer Prüfung der Einsatzmöglichkeiten erfolgen.

(6) Das Angebot über den Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird dem Kunden insbesondere per E-Mail, als PDF oder über das Buchungsportal zur Verfügung gestellt.

(7) Das Angebot enthält die einsatzbezogenen Angaben, insbesondere Einsatzort, Einsatzzeitraum, Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit, Vergütung, Zuschläge und sonstige einsatzbezogene Konditionen.

(8) Der Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommt zustande, sobald der Kunde den im Angebot enthaltenen Bestätigungslink mit der Beschriftung „Bestellung verbindlich bestätigen“ betätigt.

(9) Der Zeitpunkt der Bestätigung, die bestätigte Fassung des Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dokumentiert.

(10) Der Kunde erhält nach der verbindlichen Bestätigung eine Vertragsschlussbestätigung in Textform.

(11) Der Verleiher ist nicht verpflichtet, eine Buchungsanfrage anzunehmen oder ein Angebot über einen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abzugeben.

3. Verbindlichkeit der Buchungsanfrage und Ausschluss der Stornierung

(1) Eine abgesendete Buchungsanfrage kann vom Kunden nicht einseitig storniert, widerrufen oder aufgehoben werden, sofern das Buchungsportal hierfür nicht ausdrücklich eine entsprechende Funktion bereitstellt.

(2) Änderungen oder eine Aufhebung der Buchungsanfrage sind nur mit Zustimmung des Verleihers möglich. Ein Anspruch des Kunden auf Änderung oder Aufhebung besteht nicht.

(3) Nach verbindlicher Bestätigung des jeweiligen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch den Kunden ist der Einsatz für beide Parteien verbindlich.

(4) Eine einseitige Stornierung, kostenfreie Aufhebung oder einseitige Reduzierung des bestätigten Einsatzes durch den Kunden ist ausgeschlossen.

(5) Nimmt der Kunde den bestätigten Einsatz ganz oder teilweise nicht ab oder ermöglicht er die Durchführung des bestätigten Einsatzes aus Gründen, die aus seiner Sphäre stammen, nicht, bleibt der Anspruch des Verleihers auf die vereinbarte Vergütung für den bestätigten Einsatz bestehen.

(6) Gesetzliche Rechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

4. Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträge

(1) Jeder verbindlich bestätigte Einsatz wird in einem eigenständigen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt.

(2) Der jeweilige Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung.

(3) Der jeweilige Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert insbesondere:

a) den Kunden als Entleiher,
b) den Verleiher,
c) den Einsatzort,
d) den Einsatzzeitraum,
e) die Tätigkeit,
f) die erforderliche Qualifikation,
g) die Arbeitszeit,
h) die Vergütung,
i) etwaige Zuschläge,
j) sonstige einsatzbezogene Bedingungen.

(4) Die konkrete Person des einzusetzenden Leiharbeitnehmers kann bei Abschluss des Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags noch offen sein.

(5) Die Person des einzusetzenden Leiharbeitnehmers wird vor Überlassungsbeginn durch eine gesonderte Dienstbestätigung und Personalkonkretisierung unter Bezugnahme auf den Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benannt.

(6) Die Dienstbestätigung und Personalkonkretisierung dient der Benennung der eingesetzten Person. Sie ändert den jeweiligen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

5. Preise, Zuschläge und Abrechnung

(1) Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot zum Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausgewiesenen Preise und Zuschläge.

(2) Die einsatzbezogenen Preise und Zuschläge werden nach Eingang der Buchungsanfrage im Angebot zum Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert und dem Kunden vor verbindlicher Bestätigung in Textform zur Verfügung gestellt.

(3) Zuschläge, insbesondere für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, kurzfristige Einsätze oder sonstige Sonderzeiten, werden nach Maßgabe des jeweiligen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags berechnet.

(4) Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, mindestens jedoch der im Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verbindlich bestätigte Einsatzumfang, sofern der Kunde den Einsatz ganz oder teilweise nicht abnimmt oder dessen Durchführung aus seiner Sphäre verhindert.

(5) Grundlage der Abrechnung sind die vom Kunden bestätigten Stundennachweise, die im Buchungsportal dokumentierten Einsatzzeiten oder sonstige zwischen den Parteien abgestimmte Nachweise.

(6) Einwendungen gegen Stundennachweise oder Abrechnungsgrundlagen hat der Kunde unverzüglich nach Zugang oder Bereitstellung mitzuteilen.

6. Leistungsumfang

(1) Der Verleiher stellt dem Kunden geeignetes und qualifiziertes Pflegepersonal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung.

(2) Ein Anspruch des Kunden auf Überlassung einer bestimmten Person besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder in der Dienstbestätigung und Personalkonkretisierung vereinbart ist.

(3) Der Verleiher schuldet die ordnungsgemäße Auswahl des überlassenen Personals im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit und Qualifikation.

(4) Der Kunde ist berechtigt, dem überlassenen Personal im Rahmen des vereinbarten Einsatzes fachliche und organisatorische Weisungen zu erteilen.

(5) Arbeitsvertragliche Grundentscheidungen, insbesondere Vergütung, Urlaub, Abmahnung, Kündigung und sonstige Arbeitgebermaßnahmen, verbleiben beim Verleiher.

7. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass das überlassene Personal nur für die im jeweiligen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Tätigkeit, am vereinbarten Einsatzort und im vereinbarten zeitlichen Umfang eingesetzt wird.

(2) Änderungen des Einsatzortes, der Tätigkeit, der Arbeitszeit oder sonstiger wesentlicher Einsatzbedingungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verleihers in Textform.

(3) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Einweisung des überlassenen Personals am Einsatzort verantwortlich.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass alle gesetzlichen, behördlichen, arbeitsschutzrechtlichen, hygienerechtlichen und einrichtungsspezifischen Vorgaben am Einsatzort eingehalten werden.

(5) Der Kunde stellt erforderliche Arbeitsmittel, Schutzkleidung, Zugänge, Informationen und sonstige für die Tätigkeit notwendige Voraussetzungen rechtzeitig bereit, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(6) Der Kunde darf dem überlassenen Personal keine Tätigkeiten zuweisen, für die die vereinbarte Qualifikation nicht ausreicht oder die außerhalb des bestätigten Einsatzumfangs liegen.

(7) Der Kunde bestätigt die geleisteten Arbeitszeiten nach Maßgabe der im Buchungsportal oder im Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Verfahren.

8. AÜG-Angaben, Equal Pay und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem Verleiher rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erforderlich sind.

(2) Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Tätigkeit, zur erforderlichen Qualifikation, zum Einsatzort, zur Arbeitszeit, zu besonderen Einsatzbedingungen sowie zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden, soweit diese Angaben gesetzlich erforderlich sind.

(3) Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten Angaben vollständig und richtig sind.

(4) Änderungen der mitgeteilten Angaben hat der Kunde dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.

(5) Soweit dem Verleiher durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden Nachteile entstehen, hat der Kunde diese zu vertreten, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

9. Ausfall von Personal

(1) Fällt vorgesehenes oder bereits konkretisiertes Personal kurzfristig aus, informiert der Verleiher den Kunden unverzüglich.

(2) Der Verleiher bemüht sich in diesem Fall um geeigneten Ersatz.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf Stellung einer bestimmten Ersatzperson besteht nicht.

(4) Soweit der Verleiher keinen Ersatz stellen kann und der Einsatz deshalb nicht durchgeführt wird, entfällt die Vergütung für die nicht geleisteten Einsatzzeiten.

(5) Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Verleiher verfügt über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Der Verleiher informiert den Kunden, wenn die Erlaubnis entfällt, nicht verlängert wird, eingeschränkt wird oder sonstige Umstände eintreten, die der Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung entgegenstehen.

11. Haftung

(1) Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl des überlassenen Personals im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit und Qualifikation.

(2) Für die konkrete Durchführung der Tätigkeit am Einsatzort, die fachlichen und organisatorischen Weisungen sowie die Einhaltung der einrichtungsspezifischen Abläufe ist der Kunde verantwortlich.

(3) Der Verleiher haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

12. Übernahme von Mitarbeitern und Vermittlungsprovision

(1) Übernimmt der Kunde während eines Einsatzes oder innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des letzten Einsatzes einen überlassenen Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar, ist eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen.

(2) Als Übernahme gilt insbesondere:

a) der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter,
b) die Beschäftigung über ein verbundenes Unternehmen des Kunden,
c) die Beschäftigung über einen Dritten,
d) eine selbstständige Tätigkeit des Mitarbeiters für den Kunden,
e) jede wirtschaftlich vergleichbare Form der Weiterbeschäftigung.

(3) Die Vermittlungsprovision beträgt bei Übernahme:

a) innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des letzten Einsatzes 30 Prozent des Bruttojahresgehalts,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des letzten Einsatzes 25 Prozent des Bruttojahresgehalts,
c) innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des letzten Einsatzes 20 Prozent des Bruttojahresgehalts,
d) innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des letzten Einsatzes 15 Prozent des Bruttojahresgehalts.

(4) Grundlage der Berechnung ist das vereinbarte Bruttojahresgehalt des übernommenen Mitarbeiters einschließlich fester und variabler Vergütungsbestandteile.

(5) Wird kein Bruttojahresgehalt vereinbart oder offengelegt, gelten mindestens folgende Berechnungsgrundlagen:

a) Pflegefachkraft: 45.000,00 Euro brutto jährlich,
b) Pflegehilfskraft: 30.000,00 Euro brutto jährlich.

(6) Die Vermittlungsprovision wird mit Beginn der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Kunden, bei einem verbundenen Unternehmen des Kunden oder bei einem vom Kunden eingeschalteten Dritten fällig.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, dem Verleiher eine Übernahme unverzüglich mitzuteilen und die zur Berechnung der Vermittlungsprovision erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

13. Digitale Abwicklung und Textform

(1) Buchungsanfragen, Angebote, Bestätigungen, Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Dienstbestätigungen, Personalkonkretisierungen und sonstige vertragsbezogene Erklärungen können elektronisch über das Buchungsportal oder per E-Mail abgegeben und übermittelt werden, soweit gesetzlich Textform ausreichend ist.

(2) Elektronisch übermittelte PDF-Dokumente, E-Mails und im Buchungsportal bereitgestellte Dokumente gelten als geeignete Form der Übermittlung in Textform, soweit sie dem Kunden zugänglich gemacht werden und von diesem gespeichert werden können.

(3) Der Verleiher ist berechtigt, Zeitpunkte, Fassungen, Bestätigungen, Nutzerkennungen, E-Mail-Adressen und technische Protokolldaten im Zusammenhang mit Buchungsanfragen und Bestätigungen zu dokumentieren.

(4) Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

14. Geltungsdauer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Buchungsanfragen, Angebote, Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Dienstbestätigungen, Personalkonkretisierungen und Abrechnungen, in die sie einbezogen wurden.

(2) Eine Beendigung der Portalnutzung, eine Sperrung des Kundenkontos oder eine sonstige Beendigung der Geschäftsbeziehung lässt bereits bestätigte Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträge unberührt.

(3) Für bereits bestätigte Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten die bei der jeweiligen Buchungsanfrage einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

15. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verleihers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Stand: 1. Oktober 2026